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Meistbegünstigung – finanzielle Sicherheit für den Ehepartner / die Ehepartnerin

Sich um den eigenen Nachlass zu kümmern, kann verschiedene Beweggründe haben. Vielen verheirateten Kunden ist es ein Anliegen, dass die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner möglichst weitgehend begünstigt wird, wenn der erste Ehepartner verstirbt (Erstversterben).


Das Ziel dabei ist die finanzielle Sicherheit, um beispielsweise das gemeinsame Haus behalten zu können und es nicht verkaufen zu müssen, um andere Erben (z.B. Kinder) auszahlen zu können.


Den überlebenden Ehepartner beim Erstversterben möglichst umfassend zu berücksichtigen, wird Meistbegünstigung genannt. Wie umfassend man sie erreichen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. vom Güterstand, der finanziellen Situation oder den Familienverhältnissen.


Meistbegünstigung

Güterrecht und Erbrecht sind relevant

Es gibt verschiedene Instrumente, mit denen man individuell möglichst weitgehende Sicherheit für den überlebenden Ehepartner erreichen kann:

  • Testament: Wenn man eherechtlich (Güterstand) keine Änderungen vornehmen möchte oder kann, so ermöglicht es ein Testament, die Ehepartnerin gegenüber anderen Erben zu bevorzugen und ihr – unter Beachtung von Pflichtteilen – einen grösseren Anteil am Nachlass zukommen zu lassen.

  • Ehe- und Erbvertrag: Dieser Vertrag wird zwischen den Ehepartnern abgeschlossen und oftmals gewählt, wenn die Kinder noch nicht volljährig sind oder nicht mitwirken sollen bzw. möchten. Dabei wird sowohl eherechtlich (Güterrecht) als auch erbrechtlich bestimmt, dass im Fall des Erstversterbens der überlebende Ehepartner einen möglichst grossen Anteil am Nachlass erhält.

  • Erbverzichtsvertrag: Umfassende Meistbegünstigung kann man erreichen, indem die Ehegatten zusammen mit pflichtteilsgeschützten Erben (Kinder oder Eltern) einen Vertrag abschliessen, in welchem die volljährigen Kinder bzw. die Eltern im Falle des Erstversterbens auf ihren Erbteil verzichten.


Absicherung für die bewusst «benachteiligten» Erben

Da die Meistbegünstigung bedeutet, dass andere Erben (meistens die Kinder) einen kleineren Anteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils erhalten und erst beim Zweitversterben vollständig erben, gibt es verschiedene Bestimmungen, welche die Kinder absichern, falls es nach dem Erstversterben Konstellationen gibt, die zu ihrem Nachteil wären:

  • Wiederverheiratung: Absicherung der Kinder, falls der überlebende Ehepartner wieder heiratet.

  • Demenz bzw. Pflegebedürftigkeit: Viele Kunden möchten sich zwar gegenseitig möglichst weitgehend begünstigen, das Vermögen aber im Falle der Urteilsunfähigkeit des überlebenden Ehegatten für die Kinder auch schützen.

  • Willensvollstrecker: Das Einsetzen eines Willensvollstreckers hat verschiedene Vorteile. So hat man beispielsweise schnelleren Zugriff auf die Bankkonten des Verstorbenen, eine gewisse Sicherheit, dass der Wille des Verstorbenen auch wirklich umgesetzt wird oder auch eine Unterstützung für die Erben in einer schweren Zeit.

Weitere sinnvolle Instrumente

Im Sinne einer möglichst umfassenden und sinnvollen Nachlassplanung sollte man auch prüfen, ob man mit einem Vorsorgeauftrag und evtl. einer Patientenverfügung auch den Fall einer Urteilsunfähigkeit absichern möchte. Auch in einer Ehe sind diese Instrumente nach unserem Dafürhalten sehr wichtig.


Fazit Die finanzielle Sicherheit des überlebenden Ehegatten ist ein zentrales und wichtiges Anliegen von verheirateten Kunden. Mit einer individuell ausgestalteten Nachlassplanung kann man sicherstellen, dass das Erstversterben für den überlebenden Ehegatten keine negativen finanziellen Folgen hat.
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