2. Dez. 2022
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WER ERBT?
Die gesetzliche Erbfolge
Grundsätzlich erben nur verwandte Personen («Das Erbe folgt dem Blut») und im Stammbaum auch nur absteigende Verwandte, ausser es gibt keine. Im Gesetz wird mit dem Parentelensystem bestimmt, welche Personen in welcher Reihenfolge erbberechtigt sind und welcher Pflichtteil wem zusteht. Das erste Parentel sind die Nachkommen (Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder usw.). Diese erben je zu gleichen Teilen. Das zweite Parentel sind die Eltern und deren Nachkommen (elterlicher Stamm). Mutter und Vater erben je zur Hälfte; sind sie vorverstorben, so treten Geschwister und ihre Nachkommen an deren Stelle. Das dritte Parentel besteht aus dem grosselterlichen Stamm und deren Nachkommen, die auch wieder zu gleichen Teilen erben. Ein viertes Parentel gibt es nicht. In den seltenen Fällen, in denen auch im dritten Parentel keine Erben gefunden werden, erbt das Gemeinwesen.
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Die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner ist die einzige nichtverwandte Person, die einen gesetzlichen Erbanspruch erhält. Die Höhe des Erbes hängt dabei davon ab, mit wem die Ehepartnerin «teilen muss». Wenn sie mit Erben des ersten Parentels teilt, dann erhält sie die Hälfte der Erbschaft. Wenn sie mit Erben des zweiten Parentels teilt, dann erhält sie 3/4 der Erbschaft und wenn sie mit Erben des dritten Parentels teilt, dann erhält sie die ganze Erbschaft.
Man muss sich bewusst sein, dass ein aus dem Erbrecht vorgesehener gesetzlicher Erbteil in vielen Fällen nicht den Wünschen der betroffenen Personen entspricht und dem heutigen Bedürfnis nach Eigenverantwortung und Selbstbestimmung nicht mehr gerecht wird. Mit der Anfang 2023 in Kraft tretenden Erbrechtsrevision wurden ein paar Mängel behoben. Das neue Recht ersetzt eigenes Handeln aber keineswegs.
Die Quote der gesetzlichen Erben, also wie viel ein Erbe nach Gesetz erhält, nennt man gesetzliche Erbquote. Wenn der Erblasser beispielsweise eine Frau und zwei Kinder hinterlässt, so erbt die Frau die Hälfte, und die Kinder je einen Viertel des Nachlasses.
NACH GESETZ
Der Pflichtteil beim Erbe
Im Erbrecht ist vorgesehen, dass gewisse Erben immer erben sollen und gibt ihnen einen sogenannten Pflichtteil. Der Pflicht bestimmt, welchen Teil der gesetzlichen Quote (Erbteil gemäss Gesetz) man einem bestimmten Erben nicht (bzw. nur durch eine in seltenen Fällen mögliche Enterbung) entziehen kann. Nachkommen und Ehegatten haben je einen Pflichtteil von ½.
EIGENER WUNSCH
Frei verfügbare Quote
Die frei verfügbare Quote bezeichnet denjenigen Teil des Nachlasses, der nicht von einem Pflichtteil belegt ist. Der Erblasser kann also frei darüber verfügen, falls er dies wünscht. Wenn man die Höhe der frei verfügbaren Quote bestimmen möchte, so muss man die Pflichtteile der Erben von deren gesetzlicher Quote abziehen. Die Differenz ist die freie verfügbare Quote. In einem Testament oder einem Erbvertrag kann der Erblasser bestimmen, wer diesen Teil erhalten soll, wenn er die gesetzliche Erbteilung nicht als optimal empfindet.
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In der Erbschaftsberatung arbeitet man oftmals mit der frei verfügbaren Quote, indem man sie für den Fall des Erstversterbens bspw. dem überlebenden Ehegatten zuweist, was eine finanzielle Absicherung bedeutet. Man kann aber auch bestimmen, dass z.B. Patenkinder oder gemeinnützige Organisationen gewisse Geldbeträge oder Gegenstände aus dem Nachlass erhalten sollen (sog. Vermächtnisse).
ANGEPASST
Revision des Erbrechts
Am 1. Januar 2023 ist das neue Erbrecht in Kraft getreten. Die wichtigsten Anpassungen umfassen Folgendes:
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Pflichtteile: Der Pflichtteil von Nachkommen wurde auf ½ des gesetzlichen Erbteils reduziert.
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Schenkungen: Lebzeitige Schenkungen, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, können ein Problem werden, falls man einen Erbvertrag abgeschlossen hat. Sollen solche Geschenke weiterhin erlaubt sein, muss man dies im Erbvertrag explizit erwähnen.
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Scheidungsverfahren: Mit dem neuen Recht verliert der Ehepartner den Anspruch auf seinen Pflichtteil schon mit dem Scheidungsverfahren. Allerdings bleibt der gesetzliche Erbteil bestehen. Wenn man seinen Noch-Ehepartner während des Scheidungsverfahrens nicht mehr begünstigen möchte, so muss man dies aktiv regeln.
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Säule 3a: Das Gesetz hält nun fest, dass die gebundene Selbstvorsorge aus Banksparen (Säule 3a) nicht in den Nachlass fällt. Sie wird allerdings für die Berechnung der Pflichtteile beachtet.
Wir empfehlen, erstellte Testamente und Erbverträge prüfen zu lassen, ob sie auch nach dem neuen Recht noch gültig sind und so wie von Ihnen gewünscht umgesetzt werden können.
KLARE TRENNUNG
Güterrecht / Ehevertrag
Oftmals ist man sich nicht bewusst, dass bei verheirateten Paaren beim Tod eines Partners vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung die sog. güterrechtliche Auseinandersetzung gemacht wird. Dies bedeutet, dass die Ehe «finanziell aufgelöst» wird, bevor man den Nachlass erbrechtlich teilt. Erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung weiss man, wie gross der Nachlass des verstorbenen Partners ist, welcher dann erbrechtlich unter den Erben geteilt wird.
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Somit ist offensichtlich, dass das Güterrecht ein wesentlicher Bestandteil einer Nachlassplanung darstellt, indem man auch in einem Ehevertrag eine Optimierung des bestehenden Zustandes macht und das Ziel – oft die finanzielle Absicherung des Ehepartners – besser erreichen kann als nur mit erbrechtlichen Instrumenten. So kann man in einem Ehevertrag beispielsweise einen anderen Güterstand wählen (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) oder den bestehenden Güterstand (meistens ist dies der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung) so optimieren, dass die Ziele der Kunden besser erreicht werden können.
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Nicht nur das Thema Erbrecht steht in unserem Büro in St. Gallen im Fokus. Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang auch zur Patientenverfügung, zum Vorsorgeauftrag, zum Konkubinatsvertrag und zur Willensvollstreckung.
Selbstbestimmtes Handeln
​Wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Fall nicht optimal ist – und das sind nach unserer Erfahrung die allermeisten Fälle – so kann man mit einem Testament oder einem Erbvertrag Änderungen vornehmen, vgl. die entsprechenden Seiten.
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