top of page

Willensvollstreckung

Um die Angehörigen zu entlasten und Streitigkeiten nach dem Todesfall zu vermeiden, können durch den Erblasser bestimmte Personen oder Institutionen mit der Willensvollstreckung beauftragt werden. Die Nachlasspartner AG übernimmt für Sie die Aufgabe des Willensvollstreckers im Grossraum St. Gallen.

willensvollstreckung

NEUTRALE PERSON

Die Erbengemeinschaft – oft unberechenbar

Im Zeitpunkt des Todes einer Person entsteht die Erbengemeinschaft und ist Eigentümerin von Vermögen und Schulden. Sie kann ein schwerfälliges Gebilde sein, da sie nur einstimmig entscheiden darf. Gerade in der Zeit der Trauer handeln Erben oftmals irrational und geraten in Konflikte mit den Miterben. Dabei kann der Willensvollstrecker eine wichtige Unterstützung sein.

Einsetzung des Willensvollstreckers

Einen Willensvollstrecker bestimmt man in einem Testament oder Erbvertrag. Dabei sollte sichergestellt sein, dass man diese Bestimmung später bei Bedarf ohne grossen Aufwand ändern kann.

WAS SPRICHT DAFÜR?

Vertrauensperson und Unterstützung

Der Willensvollstrecker, auch Testamentsvollstrecker genannt, ist eine Person, die das Vertrauen des Erblassers besitzt, seinen letzten Willen umzusetzen. Oft sind die Angehörigen von den vielfältigen administrativen Aufgaben überfordert oder möchten nichts damit zu tun haben. Dadurch, dass er sich um sämtliche Themen der Abwicklung und Teilung des Nachlasses kümmert, nimmt der Willensvollstrecker den Erben rechtliche, finanzielle und steuerliche Fragen ab und entlastet sie in einer schwierigen Zeit. Er kann auch die Funktion des Vermittlers einnehmen, wenn sich die Erben nicht einig sind. Damit ist der Willensvollstrecker sowohl Vertrauensperson des Erblassers wie auch Unterstützung und neutrale Ansprechperson der Erben. Kann unter den Erben keine Einigung erzielt werden und besteht die Gefahr einer handlungsunfähigen Erbengemeinschaft, kann auch ein sogenannter Erbenvertreter ernannt werden.

Dieses Organ übernimmt die Vertretung der Erbengemeinschaft nach aussen und stellt sicher, dass die Erbengemeinschaft wieder handlungsfähig wird. Anstelle der Erbenvertretung ist auch eine erbrechtliche Auseinandersetzung möglich. Dabei wird das gesamte Vermögen der Erbengemeinschaft unter den Erben vertraglich aufgeteilt und die Erbengemeinschaft dadurch aufgelöst. Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufschiebung der Erbteilung erfolgen. Das Erbrecht ist ein sehr komplexes Gebiet, in welchen viele verschiedene Faktoren beachtet werden müssen und individuelle Lösungswege möglich sind. Gerne stehen wir Ihnen als Ihr Anwalt und Notar bei allen Fragen zur Erbengemeinschaft durch eine kompetente Erbschaftsberatung zur Seite.

SITUATIONSBEDINGT

In jedem Fall ein Willensvollstrecker?

Die Einsetzung ist eine Entscheidung des Erblassers. Er kennt seine Situation und die zukünftigen Erben am besten. Bei einfachen Verhältnissen und wenigen Erben, die nach der Einschätzung des Erblassers gut zusammenarbeiten werden und darüber hinaus fähig und interessiert sind, den Nachlass abzuwickeln, kann oft auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers verzichtet werden.

Die Erfahrung zeigt, dass sich ein Willensvollstrecker unter anderem in den folgenden Fällen empfiehlt:

  • Die Erben möchten den Nachlass mutmasslich nicht selbst abwickeln oder sind nicht dazu geeignet

  • Es handelt sich um komplizierte Familienverhältnisse

  • Der Nachlass ist komplex, z.B. hohe Vermögenswerte, Immobilien oder Auslandbezug

  • Im Rahmen der Abwicklung muss eine güterrechtliche und erbrechtliche Auseinandersetzung gemacht werden

  • Der Erblasser hat vielfältige Anordnungen im Zusammenhang mit seinem Nachlass getroffen

  • Ein Teil der Erben ist im Ausland wohnhaft oder minderjährig

  • Der Erblasser vermutet, dass es zu Erbstreitigkeiten kommen kann

willensvolltrecker

Ein grosser Vorteil der Einsetzung eines Willensvollstreckers ist auch, dass er mit der Arbeit beginnen kann und Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte hat, ohne die Ausstellung einer Erbbescheinigung abwarten zu müssen. Das Vermögen ist somit nur für einen kurzen Zeitraum gesperrt.

TÄTIGKEITEN

Die Aufgaben des Willensvollstreckers

Der Willensvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass der letzte Wille des Erblassers umgesetzt wird. Zu diesem Zweck hat er unterschiedliche Aufgaben:

  • Verhandlung mit verschiedenen Behörden und Interessengruppen (Ämter, Banken, Steuerbehörden, Erben, Vermächtnisnehmer, Gläubiger, Versicherungen usw.)

  • Verwaltung des Nachlasses

  • Tilgung der Schulden des Erblassers

  • Abwicklung der Steuerangelegenheiten
    (z.B. Erbschaftssteuer)

  • Ausrichtung der Vermächtnisse

  • Verkauf von Liegenschaften oder Übertragung dieser auf die Erben

  • Vorbereitung der Teilung sowie Vollzug der Teilung nach der Massgabe des Erbteilungsvertrages, den die Erben unterzeichnet haben

ZUTEILUNG

Wer soll Willensvollstrecker sein?

Grundsätzlich werden keine besonderen Fähigkeiten verlangt. Willensvollstrecker kann eine handlungsfähige Person oder eine Firma sein.

Viele Personen möchten Verwandte oder Erben (z.B. die Ehefrau oder Kinder) als Willensvollstrecker bestimmen, was in einigen Fällen Sinn macht. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass es unerwarteterweise zu Problemen führen kann, wenn sich einzelne Erben dadurch benachteiligt fühlen. Daher ist es oft sinnvoller, einen neutralen Willensvollstrecker zu bestimmen, der über die entsprechende Erfahrung verfügt und das Vertrauen des Erblassers besitzt.

ABLAUF

Wie läuft eine Testamentsvollstreckung ab?

AUFWÄNDE

Dauer und Kosten des Mandats

Die Testamentsvollstreckung ist oftmals komplex. Vereinfacht kann man aber folgenden Ablauf definieren, welcher idealerweise in ständiger Abstimmung mit den Erben durchlaufen wird:

  • Annahme oder Ablehnung des Mandats

  • Massnahmen direkt nach dem Tod des Erblassers (bspw. Information an Banken, Versicherungen, Sozialversicherungen, Koordination mit Steuerbehörden und Erbschaftsämtern)

  • Erstellung eines Inventars per Todestag

  • Verwaltung des Nachlassvermögens

  • Vorbereitung der Teilung und des Erbteilungsvertrags, Vollzug der Erbteilung

Die Dauer der Nachlassabwicklung wird vor allem von deren Komplexität sowie von behördlichen Abläufen (z.B. Steuerverfahren) bestimmt. Man muss mit etwa zehn Monaten bis mehreren Jahren rechnen. Der Willensvollstrecker darf seinen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung stellen und wird aus dem Nachlassvermögen bezahlt. Es empfiehlt sich, als Erbe den Willensvollstrecker frühzeitig nach seinem Stundenansatz zu fragen und spätestens vor der Unterzeichnung des Teilungsvertrags eine detaillierte Auflistung seiner Aufwendungen zu verlangen.

 

Sollten Sie weitere Fragen zum Erbrecht haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Gerne berate wir Sie unter anderem auch zur Patientenverfügung, zum Konkubinatsvertrag und zum Vorsorgeauftrag.

bottom of page