Am Erbvertrag wirken mehrere Parteien mit
Während das Testament von einer Person allein aufgesetzt und verfasst wird, wirken am Erbvertrag mehrere Personen mit. Dies können zwei Ehepartner sein, aber auch die Mitwirkung der Nachkommen ist üblich.
UNTERSCHIED ZUM TESTAMENT
Inhalt des Erbvertrags
Die Möglichkeiten von Regelungen, die man mit einem Erbvertrag hat, sind umfassender und weitreichender als diejenigen eines Testaments. Dafür sind aber auch strenge Formvorschriften zu beachten.
In einem Erbvertrag können sich die Ehegatten oder eingetragene Partner beispielsweise gegenseitig begünstigen, indem sie Nachkommen auf den Pflichtteil setzen und die frei verfügbare Quote beim Erstversterben dem überlebenden Partner zukommen lassen. Oder aber die Kinder verzichten als Parteien des Erbvertrags beim Erstversterben auf ihr Erbrecht, also auch auf ihren Pflichtteil. Somit ist der überlebende Elternteil Alleinerbe des Nachlasses, was im Hinblick auf die finanzielle Sicherheit sehr wichtig sein kann.
Form des Erbvertrags
Um an einem Erbvertrag mitwirken zu können, muss man volljährig und urteilsfähig sein. Im Gegensatz zum Testament, das auch eigenhändig resp. handschriftlich verfasst werden kann, kann der Erbvertrag nur mit einer öffentlichen Beurkundung durch eine kantonal bestimmte Urkundsperson, wie z.B. einem Notar abgeschlossen werden. Wenn man zu einem späteren Zeitpunkt den Erbvertrag ändern oder aufheben möchte, ist dies nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich.
Fragen?
Haben Sie Fragen zum Erbvertrag oder zum Ehevertrag? Dann kontaktieren Sie uns gerne in St. Gallen damit wir mit Ihnen gemeinsam eine Lösung finden können. Daneben bieten wir eine umfassende Erbschaftsberatung um Ihre Wünsche nach dem Todesfall umsetzen zu können. Dies kann zum Beispiel in Form einer Willensvollstreckung geschehen. Gerne beraten wir Sie zu weiteren Themen in diesem Bereich, wie zur Patientenverfügung, zum Vorsorgeauftrag oder zum Konkubinatsvertrag.