Wie wir bereits im NachlassFokus «Update 2: Revision des Erbrechts – der Bundesrat hat entschieden» aufgezeigt haben, wird das Erbrecht auf das kommende Jahr hin geändert. Besteht im Zuge der zukünftigen Änderungen Handlungsbedarf, wenn man bereits ein Testament oder einen Erbvertrag erstellt hat?
Neues Pflichtteilsrecht bringt neue Möglichkeiten
Der Pflichtteil von Nachkommen wird reduziert von 3/8 auf 1/4, zudem haben Eltern zukünftig keinen Pflichtteil mehr. Dies bedeutet, dass man mehr zukünftiges Nachlassvermögen hat, über das man frei verfügen kann, indem man bspw. die überlebende Ehepartnerin begünstigt (finanzielle Absicherung) oder Stiefkinder als Erben berücksichtigt.
Schenkungen können problematisch werden
Wie wir bereits im NachlassFokus «Schenkungen zu Lebzeiten – ein Problem unter dem neuen Erbrecht?» aufgezeigt haben, können lebzeitige Schenkungen ein Problem werden, wenn man einen Erbvertrag erstellt hat, diese Schenkungen aber nicht ausdrücklich als erlaubt festgehalten hat. Erfahrungsgemäss hat man dies noch vor wenigen Jahren nie berücksichtigt.
Zuwarten, bis das neue Recht in Kraft ist?
Mit dem Regeln seines dereinstigen Nachlasses sollte man nicht warten, bis es zu spät ist. Es gibt Möglichkeiten, die Dokumente so zu formulieren, dass das neue Recht schon jetzt berücksichtigt ist.
Wichtig: Prüfung bereits erstellter Dokumente
Wir empfehlen, bereits erstellte Testamente oder Erbverträge von einer Fachperson prüfen zu lassen, damit festgestellt werden kann, ob sie im Hinblick auf die Gesetzesänderung angepasst werden müssen oder nicht.
Wir bieten Ihnen an, Ihr bestehendes Dokument für pauschal CHF 250 für Sie zu prüfen.
Comments