Erbschaft – die Sache mit dem Haus
- Claudine Brändle
- 2. Juni
- 2 Min. Lesezeit
Gerade in den letzten Jahren, in denen die Immobilienpreise kontinuierlich gestiegen sind, ist es für viele Familien schwierig, ein eigenes Haus zu erwerben. Dazu kommt der Wunsch, dass die Familienliegenschaft auch in der Familie bleiben soll.

Was passiert mit dem Haus beim Erstversterben?
Der Grossteil der Beratungen, die wir durchführen dürfen, bezieht sich auf den Wunsch der Kunden nach finanzieller Absicherung des überlebenden Partners beim Erstversterben – also, dass möglichst viel Familienvermögen an den Überlebenden geht. Oftmals wird dazu ein Ehe- und Erbvertrag oder ein Erbverzichtsvertrag abgeschlossen. Mit diesen Instrumenten kann man das Ziel oftmals gut erreichen und sicherstellen, dass die Gefahr, dass der Überlebende das Haus verkaufen muss, um den Kindern ihren Erbteil auszubezahlen, geringer ist. Manchmal ist es auch sinnvoll, dass eine Nutzniessung vereinbart wird, damit der überlebende Elternteil die Kinder nicht auszahlen muss.
Die Weitergabe zu Lebzeiten
Viele Eltern möchten ihre Liegenschaft den Kindern übertragen, solange sie noch leben bzw. zu einem Zeitpunkt, den sie selbst bestimmen möchten. Wenn das übernehmende Kind einen Marktpreis bezahlt, hat dieser Vorgang keinen Einfluss auf eine spätere Erbschaft. Wenn man die Übertragung jedoch als Schenkung vornimmt oder zu einem Familienpreis durchführt, ist es möglich, dass das übernehmende Kind diese Schenkung später mit seinen Geschwistern ausgleichen muss – diese also eventuell auszahlen muss. Es ist wichtig, dies zu beachten, wenn man eine ganz oder teilweise kostenlose Übertragung erwägt.
Mögliche Ergänzungsleistungen (EL) nicht unbeachtet lassen
Viele Kunden sorgen sich darum, dass sie später einmal das Haus verkaufen müssen, um ihre Lebenshaltungs- und Pflegekosten im Alter finanzieren zu können. Dies würde ein Verkauf an ein Kind möglicherweise verhindern.
Es ist tatsächlich so, dass oftmals grosse Vermögenswerte im Haus gebunden sind. Wenn man nun Ergänzungsleistungen beantragt, weil man mit den regulären Einnahmen (Rente, Pensionskasse usw.) die Kosten der Alterspflege (oftmals Pflegeheim) nicht mehr decken kann, wird das Haus als Vermögenswert angerechnet – und in den meisten Fällen wird das Gesuch auf EL aus diesem Grund abgelehnt. Somit bleibt nur ein Verkauf der Liegenschaft.
Schenkungen / Erbvorbezüge und Ergänzungsleistungen
Schenkungen sollten im Hinblick auf eine zukünftige Beantragung von Ergänzungsleistungen gut geplant sein. Solche freiwilligen Vermögensverzichte werden zum Zeitpunkt der Beantragung von EL dem vorhandenen Vermögen angerechnet – und zwar ohne Verjährungsfrist. Es ist jedoch so, dass jährlich ein Betrag von CHF 10'000 angerechnet bzw. abgezogen wird. Wenn ich meinem Sohn also einen Betrag von CHF 100'000 schenke und fünf Jahre später EL beantrage, wird meinem Vermögen immer noch ein Betrag von CHF 50'000 aufgerechnet – und dies kann unter Umständen ausschlaggebend sein, dass ich keine EL erhalte.
Gute Planung der Weitergabe
Die vorstehenden Überlegungen sollten kein Hindernis sein, das Haus oder die Wohnung an ein Kind weitergeben zu wollen. Man ist aber gut beraten, sich diesbezüglich ein paar Gedanken zu machen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Neugierig geworden? Wir stehen gerne zur Verfügung, um Ihnen dies persönlich zu erläutern.