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Schenkungen zu Lebzeiten – ein Problem unter dem neuen Erbrecht?

Wie wir bereits im NachlassFokus «Update 2: Revision des Erbrechts – der Bundesrat hat entschieden» aufgezeigt haben, wird das Erbrecht auf das kommende Jahr hin geändert. Eine wichtige Änderung betrifft dabei die Neuregelung der Pflichtteile, allerdings ist dies nicht die einzige Neuerung.

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Bisheriges Recht: Schenkungen sind relativ problemlos möglich

Wer bisher einen Erbvertrag abgeschlossen hatte, kann gemäss dem aktuellen Recht sowie der Rechtsprechung ziemlich frei Schenkungen tätigen und über sein Vermögen verfügen. Ausnahmen gelten für sog. «treuwidrige Schenkungen», die allerdings recht hohen Anforderungen unterliegen, damit sie unrechtmässig werden. Ausnahme ist, wenn der Erbvertrag ein Schenkungsverbot vorsieht.


Neues Recht: Schenkungen können problematisch werden

Das neue Recht stellt ab 2023 deutlich strengere Vorgaben auf. Es führt generell quasi ein Schenkungsverbot ein, wenn man seinen Nachlass mit einem Erbvertrag geregelt hat. Möchte der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen tätigen dürfen, die über normale Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, so müssen diese explizit im Erbvertrag vereinbart worden sein. Es gibt hierzu noch einige offene Fragen, die geregelt werden müssen, aber der Grundsatz wird neu im Gesetz verankert sein.


Bestehende Verträge überprüfen

Wenn Sie bereits einen Erbvertrag (hierzu zählen auch Ehe- und Erbverträge und Erbverzichtsverträge) erstellt haben, und die Verfügungsfreiheit über Ihr Vermögen beibehalten möchten, so empfiehlt es sich dringend, den bestehenden Vertrag zu überprüfen. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.

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