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Update 2: Revision des Erbrechts – der Bundesrat hat entschieden

Nachdem die Beratungen und Diskussionen mehrere Jahre gedauert haben, scheint die Revision des Erbrechts nun auf der Zielgeraden zu sein. Im April 2021 ist die Referendumsfrist abgelaufen, somit wird die Revision rechtskräftig. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, dass die Änderungen auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten werden.

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Welches sind die wesentlichen Änderungen?

Im Folgenden zeigen wir die wichtigsten Anpassungen auf, die einen Einfluss auf Nachlassplanungen und erbrechtliche Wünsche und Absichten haben werden.


Anpassung der Pflichtteile

Die Neuregelung des Pflichtteilsrechts war ein zentrales Anliegen der Revision, da man das geltende, über hundertjährige Pflichtteilsrecht als nicht mehr zeitgemäss betrachtet. Das Ziel, den Erblasserinnen und Erblassern mehr Handlungsspielraum zu geben, wird folgendermassen umgesetzt:

  • Nachkommen haben neu einen Pflichtteil von 1/2 des gesetzlichen Erbteils (bisher: 3/4)

  • Eltern haben neu keinen Pflichtteil mehr (bisher: 1/2)

Die Pflichtteile von Ehegatten und eingetragenen Partnern werden nicht verändert. Sie betragen auch in Zukunft 1/2 des gesetzlichen Erbteils.


Kein Pflichtteil mehr bei Aufnahme eines Scheidungsverfahrens

Auch in Bezug auf das Pflichtteilsrecht der Ehegatten in einem hängigen Scheidungsverfahren schafft die Revision Klarheit. Mit Inkrafttreten der Änderungen hat der überlebende Ehegatte keinen Pflichtteil mehr, falls ein Ehegatte während eines hängigen Scheidungsverfahrens verstirbt. Heute ist dies erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils der Fall.


Regelung der Säule 3a im Erbrecht

In Bezug auf Vorsorgeguthaben der Säule 3a wird nun auch gesetzlich festgehalten, was bereits Praxis ist. Jegliche 3a-Vorsorgelösungen, unerheblich ob es Bank- oder Versicherungsprodukte sind, sind in Zukunft erbrechtlich unerheblich. Somit gibt es ab Inkrafttreten der Revision weder erbrechtliche Ansprüche noch Pflichtteile auf 3a-Geldern. Sie werden damit den Sozialversicherungen (bspw. Pensionskasse) gleichgestellt, was nach unserem Dafürhalten sehr zu begrüssen ist.


Fazit Vor dem Hintergrund, unseren Kunden die für sie beste Nachlasslösung zu erarbeiten, sind die Änderungen wichtig und überfällig, da sie zusätzlichen Spielraum bieten, eine massgeschneiderte Lösung zu finden.
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