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Auf einen Blick: das neue Erbrecht

Am 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht in Kraft. Wir haben die Neuerungen im Bericht «Update 2: Revision des Erbrechts – der Bundesrat hat entschieden» bereits vorgestellt und in den Bereichen Schenkungen, siehe «Schenkungen zu Lebzeiten – ein Problem unter dem neuen Erbrecht?», sowie Handlungsbedarf, siehe «Das neue Erbrecht kommt – besteht Handlungsbedarf?», vertieft angeschaut.


Im Folgenden möchten wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst aufzeigen.

Pacs

Pflichtteile

Der Pflichtteil von Nachkommen wird auf 1/2 reduziert, die Eltern haben zukünftig keinen Pflichtteil mehr. Der Pflichtteil der Ehegatten bleibt derselbe.


Schenkungen

Lebzeitige Schenkungen, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, können ein Problem werden, falls man einen Erbvertrag abgeschlossen hat. Sollen solche Geschenke weiterhin erlaubt sein, muss dies im Erbvertrag unbedingt explizit erwähnt sein.


Tod während dem Scheidungsverfahren

Mit dem neuen Recht verliert der Ehepartner den Anspruch auf seinen Pflichtteil schon mit dem Scheidungsverfahren. Aber: der gesetzliche Erbteil bleibt – wenn man seinen Ehepartner nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht mehr begünstigen möchte, muss man dies unbedingt in einem Testament oder Erbvertrag regeln.


Säule 3a

Neu wird im Gesetz festgehalten, dass die gebundene Selbstvorsorge aus Banksparen (Säule 3a) nicht in den Nachlass fällt – vor der Revision war dies umstritten. Allerdings muss die Säule 3a für die Berechnung der Pflichtteile beachtet werden.


Handlungsbedarf? Wer bisher kein Testament oder keinen Erbvertrag hatte, braucht auch nach dem 1. Januar 2023 keine neue Regelung. Wer bereits etwas geregelt hat, der sollte klären, ob das neue Recht Auswirkungen auf das bestehende Testament oder den bestehenden Erbvertrag hat und die Regelung bei Bedarf anpassen.
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