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Wer schaut zu unseren Kindern, wenn wir einen Unfall haben?

Für viele Eltern ist es eine schreckliche Vorstellung: Sie haben einen Unfall und versterben oder sind urteilsunfähig. Was passiert dann mit den minderjährigen Kindern? Wer schaut zu Ihnen?

Kinder

Diese Gedanken sind nicht unbegründet, denn oftmals weiss man schlicht und einfach nicht, was in einem solchen Fall passiert und ob man vorgängig selbst Einfluss auf das behördliche Verfahren nehmen kann.

Die KESB entscheidet zum Wohle der Kinder

Wenn beide Eltern oder der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge versterben oder urteilsunfähig werden und somit nicht mehr zu den minderjährigen Kindern schauen können, so wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von Amtes wegen aktiv werden und einen Vormund einsetzen. Dabei muss sie immer im Interesse der Kinder handeln. Sie wird also in erster Linie abklären, ob nahe Verwandte diese Aufgabe übernehmen können. Wenn sie zum Schluss kommt, dass es keine geeigneten Verwandten gibt, dann sucht sie andere Lösungen.

Nur bedingte Einflussnahme, aber es gibt ein Instrument

Die KESB wird immer konkret entscheiden, was das Beste für die Kinder ist. Die Eltern haben leider keine Möglichkeit, vorgängig verbindliche Anweisungen zu erteilen, an die sich die KESB halten muss. Allerdings gibt es mit der Sorgerechtsverfügung ein Instrument, das geeignet ist, Einfluss zu nehmen.


In der Sorgerechtsverfügung bestimmen die Eltern, wer als Vormund für die minderjährigen Kinder eingesetzt werden soll, falls sie versterben oder urteilsunfähig werden. Wichtig dabei ist, dies sorgfältig zu begründen, so dass die KESB diese Wahl nachvollziehen kann. Auch wenn sich die KESB nicht daran halten muss, so wird sie eine gut begründete Sorgerechtsverfügung berücksichtigen und dem Wunsch der Eltern entsprechen, wenn dies möglich ist.


Fazit Als Eltern kann man also keinen bindenden Einfluss nehmen, wer Vormund der minderjährigen Kinder wird, falls der bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge versterben oder urteilsunfähig werden. Allerdings haben sie die Möglichkeit, in einer Sorgerechtsverfügung einen Wunsch zu äussern, dem die KESB in den allermeisten Fällen auch entsprechen wird, wenn er gut begründet und zum Wohl der Kinder formuliert ist.

Sich darum zu kümmern, wer im schlimmsten Fall für die Kinder sorgen soll, ist ein zentrales Interesse aller Eltern. Wenn man minderjährige Kinder hat, stellt die Sorgerechtsverfügung für uns zweifelsfrei ein zentraler Bestandteil einer sorgfältigen Nachlassplanung dar.

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