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Liegenschaften zu vererben ist nicht immer problemlos möglich

Wenn man eine Liegenschaft besitzt, sollte man sich früh genug Gedanken dazu machen, was mit dieser passiert, wenn man sterben sollte. Gerade in Bezug auf einen überlebende/n Partner/in, der/die die Liegenschaft evtl. verkaufen muss, um die Erbteile der Kinder auszubezahlen, sollte man frühzeitig Verantwortung übernehmen und handeln.

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Im schlimmsten Fall muss das Eigenheim verkauft werden

Für viele Kunden ist das Erstversterben in einer Beziehung, also wenn der erste/r Partner/in verstirbt, der ausschlaggebende Grund, eine Nachlassplanung zu machen. Dabei geht es in erster Linie um die finanzielle Absicherung der/des Überlebende/n. Die Frage ist dabei oft, ob er bzw. sie das Haus behalten kann, ob noch genügend Geld für den Lebensunterhalt vorhanden ist usw. Es gibt verschiedene Arten von Immobilienbesitz; erfahrungsgemäss ist der Druck, den man sich macht, bei Ferienwohnungen oder Mehrfamilienhäusern nicht so gross wie beim selbstbewohnten Einfamilienhaus oder der Eigentumswohnung. Die Überlegungen sind aber oftmals dieselben bzw. sehr ähnlich.


Übertragung zu Lebzeiten

Eine Möglichkeit, die oftmals bei Ferienwohnungen eher in Frage kommt als bei dem selbst bewohnten Eigentum, ist die Übertragung zu Lebzeiten. Erbrechtlich relevant ist, ob es sich um eine Übertragung zum Marktwert handelt, oder ob eine Schenkungskomponente (reine Schenkung oder sog. gemischte Schenkung resp. «Familienpreis») beinhaltet ist. Eine Schenkung an Nachkommen ist später bei der Erbteilung ausgleichspflichtig, damit am Ende alle Kinder dasselbe Erbe erhalten.


Die Liegenschaft im Nachlass

Der Fall, den wir am meisten sehen, ist, dass die Liegenschaft nicht schon zu Lebzeiten übertragen werden soll. Hierbei ist es im Sinne der finanziellen Sicherheit des/r überlebenden Partners/in wichtig, dass man handelt, indem die Kinder bspw. einen Erbverzicht machen und beim Erstversterben alles – auch die Liegenschaft – an den/die überlebende/n Partner/in geht. Als Erblasser/in kann man aber auch Teilungsvorschriften aufstellen, indem man bestimmt, welches Kind die Liegenschaft erhalten und zu welchem Preis die Übertragung erfolgen soll.


Die Sache mit den Steuern

Übertragungen von Grundstücken haben auch immer eine steuerliche Komponente, die beachtet werden sollte. Schenkungs- und Erbschaftssteuern kennen die wenigsten Kantone, auch wird die Grundstücksgewinnsteuer oftmals aufgeschoben, wenn die Liegenschaft durch Schenkung oder Erbgang übertragen wird. Die Handänderungssteuer ist grundsätzlich fällig. Gewisse Kantone kennen aber auch hier eine Ausnahme bei Erbteilungen. Es empfiehlt sich, die steuerrechtliche Seite in jedem Fall abzuklären.


Haben Sie weitere Fragen zu Ihrer Liegenschaft? Gerne stehen wir Ihnen für Auskünfgte zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.
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