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Eine Revision des Erbrechts steht uns bevor: Was wird sich ändern?

Unser geltendes Erbrecht ist über 100 Jahre alt. Es ist offensichtlich, dass sich die Gesellschaft in dieser langen Zeit weiterentwickelt hat. Auch der Bund hat dies festgestellt und daher entschieden, das Erbrecht zu revidieren.

Kuchenaufteilung

Man hatte grosse Ziele, wollte ein modernes Erbrecht, welches die heutige Gesellschaft und ihre Familiensituationen berücksichtigt. Auch wenn diese Ziele nun nur bedingt umgesetzt werden, so ist die geplante Revision dennoch ein wichtiger Schritt. Wir fassen zusammen:


Herabsetzung der Pflichtteile

Das Pflichtteilsrecht ist nicht mehr zeitgemäss. Mit der Revision sollen die Pflichtteile herabgesetzt werden, was dem Erblasser einen grösseren Freiraum zur Selbstbestimmung gibt. Der Bundesrat sieht vor, die Pflichtteile der Nachkommen von drei Viertel auf die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs zu reduzieren, bei den Eltern soll der Pflichtteil sogar ganz gestrichen werden. Nur für Ehepartner und eingetragene Partner ist geplant, den Pflichtteil bei der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs zu lassen. Ehegatten in Scheidung sollen zudem den gegenseitigen Pflichtteil verlieren, sobald das gemeinsame Scheidungsbegehren oder das Scheidungsverfahren rechtshängig ist, nicht erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Alle diese Anpassungen sind aus unserer Sicht sehr begrüssenswert.


Mit dem neuen Recht erhöht sich im obigen Fall die frei verfügbare Quote auf 50%.


Patchworkfamilien und Konkubinatspartner

In unserer modernen Gesellschaft spielen aber auch andere Zusammenlebensformen eine grosse Rolle. Für die erbrechtlichen Herausforderungen von Patchworkfamilien hat das geplante Erbrecht keine Lösung bereit, so wie auch für Konkubinatspartner. Für das Konkubinat soll zwar ein Unterstützungsanspruch geschaffen werden, aber dieser kommt nur zum Tragen, wenn ein Konkubinatspartner nach dem Tod seiner Partnerin oder seines Partners in finanzielle Not gerät und gewisse Voraussetzungen an das Konkubinatsverhältnis erfüllt sind.


Unternehmensnachfolge soll erleichtert werden

Der Bund hat auch erkannt, dass das heutige Erbrecht bei Familienunternehmen oft zu Schwierigkeiten führt, indem die Nachfolger den pflichtteilsgeschützten Erben im Rahmen der Erbteilung so hohe Geldbeträge auszahlen müssen, dass die Existenz des Familienunternehmens gefährdet ist. Diese Thematik sowie weitere eher technische Punkte sollen ebenfalls geregelt werden. Hier ist der parlamentarische Prozess aber noch nicht so weit fortgeschritten.


Wie geht es weiter und was bedeuten die geplanten Änderungen?

Das Parlament wird die geplanten Änderungen wahrscheinlich in der Frühjahrssession 2021 beraten. Wir rechnen damit, dass das neue Erbrecht frühestens 2021 in Kraft tritt.

Auch wenn die Revision nicht alle Punkte berücksichtigt, die hätten geregelt werden können, so ist sie dennoch sehr zu begrüssen. Der Erblasser hat durch die geringeren Pflichtteile einen grösseren Spielraum, aktiv über sein Vermögen zu bestimmen. Dies führt indirekt daher auch zu einem Vorteil für Patchworkfamilien und Konkubinate.


Was bedeutet dies aber nun für den einzelnen Bürger? Wenn man bereits jetzt ein Testament oder einen Erbvertrag gemacht hat, so bleiben diese Dokumente auch unter dem neuen Erbrecht gültig. Da man gerade in Bezug auf die Pflichtteile lange Zeit bestimmte Formulierungen verwendet hat, die nun zu Problemen führen können, empfehlen wir, auch bestehende Testamente und Erbverträge auf ihre Verträglichkeit mit dem neuen Recht hin zu prüfen. Für Personen in Patchwork- oder Konkubinatsverhältnissen bleibt es allerdings auch nach der Erbrechtsrevision unabdingbar, ihren dereinstigen Nachlass aktiv zu regeln.

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