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Vorsicht: Bankvollmachten bei Tod und Urteilsunfähigkeit

Viele Leute denken, wenn sie ihrem Ehepartner oder einem Kind eine Bankvollmacht erteilen, sie auch (im Falle einer Urteilsunfähigkeit oder auch im Hinblick auf den Tod) den Zugriff auf ihr Konto gewähren. Aber ist es wirklich so? Leider nein.

Tresor

Ein weit verbreiteter Irrglaube

Es ist sowohl für die Betroffenen wie auch für die Banken ein Problem: Der Bankkunde / die Bankkundin wird urteilsunfähig oder verstirbt und eine oder mehrere Vertrauenspersonen haben eine Vollmacht, mit welcher sie frei über das Konto verfügen können. Die Vollmachten sind so formuliert, dass sie in solchen Fällen weiter gelten. Es ist aber ein Trugschluss, wenn man als Bankkunde denkt, dass die Ehefrau oder die Kinder weiter Geld beziehen können oder Überweisungen tätigen dürfen, um Miete, Essen, Beerdigungskosten usw. zu bezahlen.


Die Banken haben eine Sorgfaltspflicht zu beachten und müssen ihre Kundin bzw. deren Geld schützen. Daher löscht eine Bank die entsprechende Vollmacht, sobald sie von der Urteilsunfähigkeit oder dem Tod ihrer Kundin erfährt.


Um keine Härtefälle entstehen zu lassen, zeigen sich viele Banken kulant, wenn es um die Bezahlung von wichtigen Rechnungen geht, so bspw. die Miete oder die Bezahlung von Beerdigungskosten. Als Angehöriger muss man der Bank allerdings beweisen, für was die Ausgaben, Überweisungen oder Bezüge gemacht werden – die Bank hat das Recht und die Pflicht, nicht begründete oder unnötige Handlungen zu verweigern.

Sinnvolle Massnahmen

Als Bankkunde kann man solche unangenehmen Situationen grösstenteils verhindern, indem man vorsorgt:

  • Vorsorgeauftrag: Mit einem sorgfältig formulierten Vorsorgeauftrag kann die beauftragte Person gegenüber der Bank handeln, sobald der Vorsorgeauftrag in Kraft gesetzt ist.

  • Willensvollstrecker: Der Willensvollstrecker kann gegenüber einer Bank viel früher handeln als die Erbengemeinschaft, da er weit vor der Ausstellung des Erbscheins bevollmächtigt wird.

  • General- oder Spezialvollmacht: auch eine gute Generalvollmacht (alle Handlungen) oder Spezialvollmacht (einzelne konkret bestimmte Handlungen) können unterstützen. Allerdings tun sich viele Banken schwer, diese Vollmachten zu akzeptieren.


Fazit Viele Leute vertrauen darauf, dass ihre Bevollmächtigte weiter Geld beziehen darf oder Überweisungsaufträge in Auftrag geben kann, wenn sie urteilsunfähig oder verstorben sind. Diese Meinung ist leider falsch und führt oft zu Problemen. Es ist daher wichtig, frühzeitig zu entscheiden, wie man diese Probleme verhindert.
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