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Die häufigsten Fragen, die unsere Kunden beschäftigen, Teil 2

Auch im zweiten Teil geht es um zentrale Fragen rund um das Thema Nachlassplanung. Bei einer genaueren Beurteilung gehen wir auf unsere Kunden individuell ein und können besser auf die Gesamtsituation eingehen. Dennoch möchten wir hier mit Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen teilen.


Pacs

Ich habe eine 35-jährige Tochter, zu der ich seit einem Jahrzehnt keinen Kontakt habe und möchte eigentlich nicht, dass sie etwas erbt. Wie gehe ich vor?

Eine Enterbung ist in Ihrem Fall leider nicht möglich. Keinen Kontakt zu haben, ist kein Enterbungsgrund. Ihre Tochter erhält also mindestens den Pflichtteil – dies aber auch nur, wenn Sie dies in einem Testament so bestimmen. Ohne Testament erbt sie mehr. Es gibt auch Möglichkeiten, die anderen zukünftigen Erben abzusichern, damit Ihre Tochter, die sie nicht kennen, die Erbschaftsabwicklung nicht verzögern oder verunmöglichen kann.


Ich bin ledig und habe keine Kinder. Mein Vater lebt noch und ich habe zwei Geschwister. Was soll ich erbrechtlich machen?

Ohne Testament werden Ihr Vater sowie Ihre Geschwister erben. Da Sie keine pflichtteilsgeschützten Erben haben (die Eltern haben seit dem 1. Januar 2023 keinen Pflichtteil mehr), können Sie völlig frei über Ihren zukünftigen Nachlass bestimmen. Wenn Sie statt Ihren Geschwistern eine andere Person oder Institution berücksichtigen möchten, müssen Sie dies in einem Testament machen.


Ich bemerke, dass meine Mutter langsam dement wird. Sie hat weder Vorsorgeauftrag noch Testament erstellt. Kann Sie diese Dokumente noch machen?

Damit man einen Vorsorgeauftrag oder ein Testament gültig verfassen kann, muss man urteilsfähig sein. Dabei werden hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt. Wenn die Demenz nur sehr leicht ist, könnte man evtl. von einer Urteilsfähigkeit ausgehen. Möglicherweise sind psychiatrische und medizinische Abklärungen notwendig. Wenn sich diese Frage stellt, empfehlen wir unseren Kunden immer, erst einmal mit ihrem Hausarzt zu sprechen, damit wir anschliessend entscheiden können. Ein Testament, welches von einer urteilsunfähigen Person erstellt wird, ist anfechtbar, wenn jemand das Interesse hat, zu klagen.


Mein Ehemann ist verstorben, bevor er ein Testament hat erstellen können. Er hinterlässt mich als Witwe, seine Eltern sind schon lange tot. Erben seine Geschwister auch?

Davon ausgehend, dass der Verstorbene keine Kinder hatte, ist die Ehefrau die einzige Erbin. Da kein Testament vorhanden ist, gilt das Erbrecht gemäss Zivilgesetzbuch. Dort gibt es den Grundsatz, dass die Ehefrau den gesamten Nachlass erhält, wenn als blutsverwandte Angehörige «nur» Geschwister oder Nichten / Neffen sowie entferntere verwandte Personen vorhanden sind.


Wir möchten unsere Tochter beim Kauf eines Hauses finanziell unterstützen. Müssen wir diesen Geldbetrag dann auch unserer anderen Tochter schenken, damit wir beide gleich behandeln?

Diese Frage wird uns oft gestellt im Zusammenhang mit Erbvorbezügen / Schenkungen. Wenn man genügend Geld hat, um beide Kinder zu beschenken, dann steht dem nichts im Wege. Allerdings ist dies nicht immer der Fall, da man ja für sich selbst auch eine gewisse Reserve benötigt. Das Recht kennt den Grundsatz der Ausgleichung. Dies bedeutet, dass die andere Tochter spätestens bei der Erbteilung der Eltern das Recht auf den Geldbetrag hat, den die Tochter für den Hauskauf erhalten hat. Der Betrag wird dabei zwischen den Töchtern verrechnet, so dass beide am Schluss gleichviel erhalten.

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